Kommunen brauchen Geld – welche Steuern / Abgaben können Kommunen erheben?
Der Finanzminister hat prall gefüllten Geldsäcke. Die Bürgermeister jammern immer, dass sie kein Geld hätten und die Kassen der Städte und Gemeinden leer wären. Um die Stadtkasse zu füllen, könnten Steuern und Abgaben erhoben werden. Doch welche sind rechtlich haltbar, Bettensteuer, Kurtaxe?
Zur Information über das Thema hatte das kommunalpolitische Forum Sachsen e.V. am 21. April 2016 in den Infoladen Zittau alle Interessierten eingeladen.
Als Referenten standen Kreis- und Stadtrat Jens Thöricht (DIE LINKE) und Rechtsanwalt Gregor Janik zur Verfügung.
Rechtsanwalt Janik führte in das Thema ein, indem er über die Funktion des Kommunalabgabenrechtes, die Rechtsgrundsätze sowie die Instrumente der Abgabenerhebung informierte. In seinen Ausführungen stellte Janik dar, was Kommunalabgaben überhaupt sind. Kommunalabgaben im weiteren Sinne sind Steuern, Gebühren und Beiträge, die kommunale Körperschaften (Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände) erheben, um ihre Arbeit finanzieren zu können. Das Sächsische Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) regelt dieses Rechtsgebiet nicht abschließend. Einige von Kommunen zu erhebende Abgaben (insbesondere die Grund- und Gewerbesteuer) sind bundesrechtlich geregelt, aber auch das Landesrecht enthält abgabenrechtliche Vorschriften auch außerhalb des SächsKAG). Diese Regelungen sind indessen meist unvollständig, so dass häufig ergänzend auf die Vorschriften des SächsKAG zurückzugreifen ist.
Bundesrechtlich geregelte Kommunalabgaben sind vor allem Erschließungsbeiträge (§§ 127 ff. des Baugesetzbuches – BauGB), die Grundsteuer (Grundsteuergesetz – GrStG) sowie die Gewerbesteuer (Gewerbesteuergesetz – GewStG).
Zu den landesrechtlich geregelten Kommunalabgaben gehören die örtlichen Aufwand- und Verbrauchsteuern (§ 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 SächsKAG), z. B. Hundesteuer oder Zweitwohnungsteuer, kommunale Benutzungsgebühren (§§ 9 ff. SächsKAG), z. B. Wasser- und Abwassergebühren, Anschlussbeiträge (§§ 17 ff. SächsKAG), z. B. für den Anschluss die öffentliche Wasserversorgung und Kanalisation, Straßenbaubeiträge (§§ 26 ff. SächsKAG) sowie Kurtaxe und Fremdenverkehrsabgaben (§§ 34, 35 SächsKAG).
Zudem können Kommunen Verwaltungsgebühren nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) erheben.
Jens Thöricht, Kreis- und Stadtrat der LINKEN, brachte den kommunalen Bezug zu dem Thema. So verfügte der Landkreis Görlitz unlängst über eine Haushaltssperre.
Die Meldung des Landkreises:
Durch den 1. Beigeordneten des Landkreises Görlitz, Thomas Gampe, ist für das Haushalts-jahr 2016 (§ 30 SächsKomHVO-Doppik) eine haushaltswirtschaftliche Sperre verfügt worden. Das betrifft den Ergebnishaushalt und den Finanzhaushalt
Der Landkreis Görlitz hat für die Jahre 2015 und 2016 einen Doppelhaushalt beschlossen. Während für 2015 ein ausgeglichenes Ergebnis erreicht werden kann, zeichnen sich für 2016 größere Haushaltsdefizite ab. Diese resultieren zum einen aus Mindererträgen aus dem kommunalen Finanzausgleich, vor allem aber aus unabweisbaren Mehraufwendungen, insbesondere im Bereich der Jugendhilfe. Ohne Gegensteuerungsmaßnahmen beläuft sich das Defizit auf mehr als acht Millionen Euro. Die Sicherstellung des Haushaltsausgleiches 2016 ist dadurch nicht mehr gewährleistet und die Liquidität im Finanzhaushalt nicht mehr garantiert. Derzeit wird eine Nachtragssatzung für das Jahr 2016 sowie ein Haushaltsstrukturkonzept (HSK) erarbeitet. Die Sperre wurde erlassen, um bis zum Inkrafttreten des Nachtragshaushaltes und des Haushaltsstrukturkonzeptes eine sparsame Haushaltswirtschaft zu gewährleisten. Die Erfüllung von Pflichtaufgaben und alles, was zur Aufrechterhaltung der Verwaltung dient, sind hiervon nicht betroffen. Ausgenommen sind außerdem bereits begonnene Investitionsmaßnahmen sowie Maßnahmen, für die ein Fördermittelbescheid vorliegt.
Der Nachtragshaushalt steht am 4. Mai 2016 erneut auf der Tagesordnung des Kreistages Görlitz.
Die große Kreisstadt Zittau hat ihren Haushalt beschlossen. Kontrovers wurde in der Diskussion zum Haushalt die Erhöhung der Grundsteuer diskutiert. Die Stellungnahme der Fraktion DIE LINKE im Stadtrat Zittau dazu:
Dem Antrag der CDU / FFF – Fraktion, dass die Grundsteuer A und B nicht erhöht wird, schlossen sich die Vertreter der LINKEN im Stadtrat an. Wir können nicht ständig die Belastung für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt erhöhen, sondern müssen endlich auf eine ordentliche Finanzausstattung der Kommunen durch den Freistaat dringen. Da Landtagsabgeordnete anwesend waren, sollte die schlechte Finanzlage nicht nur der Stadt Zittau bald Thema im Landtag sein.
Thöricht informierte während der Veranstaltung weiter, welche „kommunalen Steuern“ die Stadt Zittau im Jahr 2015 geplant und letztendlich erhalten hat.
Schlüssel | Bezeichnung | Haben | Ansatz |
61100.301100 | Grundsteuer A | 64.145,93 | 63.500,00 |
61100.301101 | Grundsteuer A Eigentum Stadt Zittau | 1.280,07 | 1.300,00 |
61100.301200 | Grundsteuer B | 2.824.361,27 | 2.756.000,00 |
61100.301201 | Grundsteuer B Eigentum Stadt Zittau | 51.141,20 | 60.000,00 |
61100.301300 | Gewerbesteuer | 8.028.397,95 | 8.000.000,00 |
61100.302100 | Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer | 4.083.300,40 | 3.865.330,00 |
61100.302200 | Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer | 1.383.666,03 | 1.378.340,00 |
61100.303100 | Vergnügungssteuer | 296.553,38 | 250.000,00 |
61100.303200 | Hundesteuer | 64.454,97 | 70.000,00 |
S Gesamt | Summe | 16.797.301,20 | 16.444.470,00 |
Nach 150 Minuten interessantem Austausch zum Thema ging die Veranstaltung des kommunalpolitischen Forums Sachsen im Infoladen Zittau zu Ende. Ein gelungener Abend.
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