Satzung

Satzung des “Tamara Bunke – Verein zur internationalen Jugendverständigung”

Präambel

Mit dem Ziel, sich für Solidarität und Menschenwürde zu engagieren, übernimmt die Jugend eine entscheidende Rolle bei der Gestaltung unserer Zukunft und ist als festes Bestandteil der Gesellschaft aufgefordert, sich an der kulturellen und politischen Entwicklung zu beteiligen.

Der Verein“ Tamara Bunke- Verein zur internationalen Jugendverständigung“ e.v. hält es für seine Pflicht die politische Bildung, individuelle Selbstbestimmung und Toleranz gegenüber Minderheiten zu fördern.

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen ”Tamara Bunke e.V.” und ist bisher im Vereinsregister Löbau eingetragen.

Der Verein hatte seinen bisherigen sitz in Löbau. Dieser wird nach Äußere Weberstr. 2, 02763 Zittau verlegt.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

Der “ Tamara Bunke- Verein zur internationalen Jugendverständigung e.V.” ist eine auf freiwilliger Basis gebildete Organisation junger Menschen und richtet seine Arbeit auf die Steigerung der Mitsprachemöglichkeiten Jugendlicher im politischen Entscheidungsfindungsprozess.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und selbstlose Zwecke im Sinne des Abschnittes“ Steuerbegünstigende Zwecke“ und hat seinen Sitz in Zittau.

Der Vereinszweck soll u. a. durch Angebote an Materialien zur Informationsvermittlung zu Themen wie: Ökologie, Demokratie, Menschenrechte, alternative Lebens- und Gesellschaftsformen, u. a. verwirklicht werden. Zum anderen sollen durch Öffentlichkeitsarbeit und regelmäßige Veranstaltungen zu o. g. Themen Menschen über aktuelle und historische Ereignisse informiert und somit eine Basis für eine gemeinsame Diskussion geschaffen werden.

§ 3  Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.

Der Satzungszweck kann insbesondere durch den Aufbau eines, oder die Mitarbeit in einem inter- und soziokulturellen Zentrum, welches den Rahmen für die Durchführung der vorgesehenen Tätigkeiten bietet, verwirklicht werden.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen gemeinnützigen Verein, der sich mit den Zweck des Tamara Bunke Vereins identifiziert und der dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Näheres bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft

Es gibt die ordentliche und die fördernde Mitgliedschaft.

Sein die Begriffe “Mitgliedschaft” und “Mitglied” nur allgemein verwendet, erstreckt sich die betreffende Satzungsregelung auf beide Formen der Mitgliedschaft.

Ordentliche Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche geschäftsfähige Person werden, die regelmäßig aktiv im Verein mitarbeiten will.

Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand zu richtender schriftlicher, formloser Aufnahmeantrag.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Fördernde Mitgliedschaft

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische geschäftsfähige Person werden, die den Verein materiell und ideel unterstützen möchte.

Die fördernde Mitgliedschaft wird mit einer an den Vorstand zu richtenden schriftlichen Beitrittserklärung erworben.

Das fördernde Mitglied hat weder Antrags-, Wahl- noch Stimmrecht.

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser muss sich ebenfalls durch eine gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch einen gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist.

Der Ausschluss kann erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der 2. Mahnung 2 Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die satzungsmäßig festgeschriebenen und/oder konzeptionell verankerten Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Gegen den zum Ausschluss führenden Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung einzulegen. Der Vorstand hat binnen 2 Monate nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Ausschluss entscheidet.

§ 6  Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben diese Satzung anzuerkennen.

Die Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein, die vom Vorstand und der Mitgliederversammlung erlassenen Beschlüsse zu beachten.

§ 7  Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach der aktuellen Beitragsordnung. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 8  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

– der Vorstand

– die Mitgliederversammlung.

§ 9  Der Vorstand

Der Verein wird durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister, der gleichzeitig Schriftführer ist, vertreten.

Hierbei ist die Vertretung durch eines der vorgenannten Mitglieder des Vorstandes ausreichend.

Der Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind kontoberechtigt und zwar jeder alleinverfügungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von 2 Geschäftsjahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wahl hat maximal 2 Monate im Voraus für die nächste Legislaturperiode zu erfolgen.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandmitglieds. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen ein Vereinsmitglied zum Nachfolger wählen.

Dem Vorstand obliegt die Führung aller Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung über alle Aktivitäten rechenschaftspflichtig.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage, beginnend mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Bei Einverständnis aller Vorstandsmitglieder kann diese Frist entfallen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

§ 10  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter der Wahrung einer Einladefrist von mindestens 14 Tagen und unter Angabe des Zwecks. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Bei der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, bei Minderjährigen natürlichen Personen ist dies nur eine beratende Stimme.

Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 2 fremde Stimmen vertreten. Voraussetzung für eine wirksame Vertretung ist die Vorlage einer Originalvollmacht, verbunden mit einer Kopie eines gültigen Ausweisdokumentes des Vertretenen.

Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorsitzenden, zu leiten, sofern nicht die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der anwesenden einen anderen Versammlungsleiter bestimmt.

75 % der Mitglieder können eine Einberufung der Mitgliederversammlung binnen Monatsfrist beim Vorstand schriftlich verlangen.

Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung geändert oder ergänzt werden.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

–           Satzungsänderungen

–           Genehmigung des vom Schatzmeister aufgestellten Haushaltsplanes

–           Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

–                Entlastung des Vorstandes

–           Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

–           Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Beitragsordnung

–           Ernennung von Ehrenmitglieder

–           Zustimmung zu Rechtsgeschäften mit einem Umfang von mehr als Eur 5.000,- sowie bei Rechtsgeschäften mit einem jährlichen Kostenaufwand von mehr als Eur 2.500,-

–           Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung ist bei einer regulären Versammlung mit der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.

Zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist eine einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen der Mitglieder erforderlich; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Zur Änderung des Zwecks des Vereins und der Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 9/10 der Mitglieder erforderlich. Gibt es bei einer Abstimmung mehr als 50 % Stimmenthaltungen wird die Abstimmung vertagt und ein neuer Termin zur Abstimmung festgelegt.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen.

Es muss schriftlich und geheim abgestimmt werden, wenn dies eines der anwesenden Mitglieder verlangt.

Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, hat der Vorstand innerhalb von 14 Tagen eine neue (nicht reguläre) Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegeben gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige der die meisten Stimmen erhalten hat.

Bei gleicher Stimmanzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist von einem zu Beginn der Versammlung zu bestimmenden Mitglied ein schriftliches Protokoll zu führen. Das durch das Mitglied selbst und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichen ist.

§ 11  Revision

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Revisoren für die Dauer von 2 Geschäftsjahren.

Die Tätigkeit des Revisors verbleibt nach deren Annahme solange bei der Person, bis durch die Mitgliederversammlung ein neuer Revisor gewählt wurde.

Die Revisoren sind befugt sämtliche buchhalterische Vorgänge des Vereins zu prüfen, die Revisoren haben in soweit ein uneingeschränktes Einsichtsrecht in sämtliche Buchhaltungsunterlagen.

§ 12  Finanzielle Mittel

Zur Erfüllung des, in § 2 festgelegten, Zwecks ist der Verein berechtigt, bei seinen Mitgliedern Beiträge zu erheben, mögliche öffentliche und private Zuwendungen entgegen zu nehmen, selbsterwirtschaftete Mittel einzusetzen  und Spenden entgegen zu nehmen.

Höhe und Fälligkeit eines Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Der Vorstand kann jeweils für tatsächliche, geleistete und belegbare Aufwendungen von Mitgliedern einen angemessenen Ersatz der Aufwendung beschließen.

§ 13 Hauptamtliche Mitarbeiter

1. Zur Lösung organisatorischer und inhaltlicher Fragen kann die Mitgliederversammlung

unselbständige oder selbständige Mitarbeiter beschäftigen. Die Mitgliederversammlung

entscheidet im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer über dessen Beschäftigung und

Bezahlung.

Arbeitsweise und Verantwortlichkeiten der Angestellten regelt eine Geschäftsordnung. Grundsätzliche Aufgaben werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Alle Beschäftigten des Vereins sind gegenüber allen Gremien und Mitgliedern des Vereins rechenschaftspflichtig

§ 14  Satzungsänderungen

Zur Änderung der Satzung sind ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 15  Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollanten, dem Versammlungsleiter und 2 weiteren Mitgliedern zu unterzeichnen.

Vorstehende Änderung der Satzung wurde am 29.07.2008 im Büro der Linken in Zittau von der Mitgliederversammlung beschlossen.