Kommunen brauchen Geld – welche Steuern / Abgaben können Kommunen erheben?

Der Finanzminister hat prall gefüllten Geldsäcke. Die Bürgermeister jammern immer, dass sie kein Geld hätten und die Kassen der Städte und Gemeinden leer wären.
Um die Stadtkasse zu füllen, könnten Steuern und Abgaben erhoben werden. Doch welche sind rechtlich haltbar, Bettensteuer, Kurtaxe?

Zur Information über das Thema hatte das kommunalpolitische Forum Sachsen e.V. am
24. September 2018 in den Infoladen Zittau alle Interessierten eingeladen.

Als Referenten standen Kreis- und Stadtrat Jens Hentschel-Thöricht (DIE LINKE) und Rechtsanwalt Gregor Janik zur Verfügung.

Rechtsanwalt Janik führte in das Thema ein, indem er über die Funktion des Kommunalabgabenrechtes, die Rechtsgrundsätze sowie die Instrumente der Abgabenerhebung informierte. In seinen Ausführungen stellte Janik dar, was Kommunalabgaben überhaupt sind. Kommunalabgaben im weiteren Sinne sind Steuern, Gebühren und Beiträge, die kommunale Körperschaften (Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände) erheben, um ihre Arbeit finanzieren zu können. Das Sächsische Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) regelt dieses Rechtsgebiet nicht abschließend. Einige von Kommunen zu erhebende Abgaben (insbesondere die Grund- und Gewerbesteuer) sind bundesrechtlich geregelt, aber auch das Landesrecht enthält abgabenrechtliche Vorschriften auch außerhalb des SächsKAG). Diese Regelungen sind indessen meist unvollständig, so dass häufig ergänzend auf die Vorschriften des SächsKAG zurückzugreifen ist.

Bundesrechtlich geregelte Kommunalabgaben sind vor allem Erschließungsbeiträge (§§ 127 ff. des Baugesetzbuches – BauGB), die Grundsteuer (Grundsteuergesetz – GrStG) sowie die Gewerbesteuer (Gewerbesteuergesetz – GewStG).

Zu den landesrechtlich geregelten Kommunalabgaben gehören die örtlichen Aufwand- und Verbrauchsteuern (§ 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 SächsKAG), z. B. Hundesteuer oder Zweitwohnungsteuer, kommunale Benutzungsgebühren (§§ 9 ff. SächsKAG), z. B. Wasser- und Abwassergebühren, Anschlussbeiträge (§§ 17 ff. SächsKAG), z. B. für den Anschluss die öffentliche Wasserversorgung und Kanalisation, Straßenbaubeiträge (§§ 26 ff. SächsKAG) sowie Kurtaxe und Fremdenverkehrsabgaben (§§ 34, 35 SächsKAG).

Zudem können Kommunen Verwaltungsgebühren nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) erheben.

Jens Hentschel-Thöricht, Kreis- und Stadtrat der LINKEN, brachte den kommunalen Bezug zu dem Thema. So war in der Sächsischen Zeitung am 30.06.2018 zu lesen: Zittau zum sparen verdonnert

Welche Möglichkeiten die Stadt nun zum handeln hat, darüber wurde 150 Minuten intensiv diskutiert.

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